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31.03.2009

Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) wird zum Herbst in Kraft treten.

In Umsetzung der Klimaziele der Bundesregierung werden damit Gebäude gegenüber der alten Regelung (EnEV 2007) um durchschnittlich 30 Prozent sparsamer im Energiebedarf sein müssen. Das wird erreicht durch:
Neubau: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude

  • Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenenergiebedarf von Neubauten wird durchschnittlich um 30 Prozent gesenkt.
  • Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten.

Bestand: Modernisierung von Altbauten
Der Bauherr hat bei größeren Umbaumaßnahmen die Wahl zwischen zwei Alternativen:

  • Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verstärkt.
  • Nach Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent weniger sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher.

Bestand: Nachrüstpflichten in Altbauten

  • Dämmung des Daches, oder:
    • Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m²K) künftig mindestens 0,24 Watt/(m²K))
    • Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011).
       
  • Für Klimaanlagen wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Befeuchtung und Entfeuchtung vorgesehen

Heizungserneuerung: Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen
Stufenweise ab 1.1.2020 einsetzende Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizungen (keine Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 qm Nutzfläche).
Die Pflicht entfällt, wenn

  • das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt,
  • öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z. B. Festsetzungen im Bebauungsplan)
    oder
  • die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.

EnEV-Praxis: Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung

    • Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde);
    • Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;
    • Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z. B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde);
    • Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.
 
31.12.2008

QUALIFIKATION

zum

SACHVERSTÄNDIGEN FÜR BAUSCHÄDEN

Zertifizierungslehrgang durch die Architektenkammer Hessen

von März bis Dezember 2008

Mehr Infos unter www.sv-legel.de

01.10.2007

Die NEUE

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV)

vom 24. Juli 2007

tritt am 01.10.2007 in Kraft

 

 
01.09.2007

Zeller Poroton stellt neuen Ziegel vor

 

 
04. Juni 2007

Interessante Neuigkeiten-

Veröffentlicht im Deutschen Architektenblatt - Ausgabe Juni 2007

 

 

14.Mai 2007

 

Der neueste Ziegel: T8

Porosiertes Ziegeglmauerwerk jetzt auch mit Wärmedämmwert von λ = 0,08 W/(mK)!
Der Poroton-Ziegel mit Perlitfüllung ist insbesondere für den Bau von Passivhäusern geeignet. Mit einem massiven Wandmaß von 42,5 cm sowie einer optimierten Kammerausbildung und -anordnung im Innern erreicht man mit dem Poroton-T 8 hoch wärmedämmende, einschalige massive Außenwände mit dem beachtlichen
U-Wert von 0,18 W/(m²K).

 

 

10.April 2007

Ergänzungen zum Thema ´Blower-Door-Test´

Die Anforderung nach § 5 Absatz 1 EnEV soll sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. "Geplante Undichtigkeiten", die aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z. B. Landesbauordnungen) für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.

2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet
werden. Damit kann die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert.

3. Bei der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 dürfen nicht-verschließbare Öffnungen abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.

 

22. März 2007

Gewährleistung für mangelhafte Leistung, die ohne Vergütung erbracht wird.

OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2005, AZ: 7 U 22/01 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurück gewiesen)

Häufig tritt der Fall auf, dass ein Auftragnehmer Leistungen erbringt, die nicht vertraglich geschuldet waren. Im Hinblick auf ein gutes Verhältnis zum Auftraggeber werden diese dann oftmals nicht abgerechnet. Sind diese Leistungen mangelhaft, machen die Bauherren gleichwohl gelegentlich Gewährleistungsansprüche hieraus geltend. Bisher war durchaus umstritten,  ob der Unternehmer für Mängel an Leistungen, deren Ausführung er  nicht geschuldet hat, haftet oder nicht.

Das OLG Schleswig hat in der vorstehend genannten Entscheidung entschieden, dass eine solche Haftung nicht besteht. Wenn ein Bauunternehmer Bauleistungen erbringt, zu deren Erbringung er nicht verpflichtet war, haftet er auch bei objektiv mangelhafter Ausführung dem entsprechend nicht.

 

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